Hinweis zum Artikelbild: Produktbild kann von Originalware abweichen. Gezeigtes Produktzubehör gehört nicht zum Lieferumfang.
ACHTUNG!!!
In einigen Bundesländern wurde der Betrieb von Holzöfen untersagt.
HotTub / Badefässer / etc. fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittler Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
Hot Tubs sind "Feuerungsanlagen" im Sinne des § 2 Nummer 5 der 1. BImSchV und fallen damit grundsätzlich gemäß § 1 Absatz 1 in den Anwendungsbereich der 1. BImSchV. Sie sind nicht gemäß § 1 Absatz 2 der 1. BImSchV von der Geltung der §§ 4 bis 20 sowie §§ 25 und 26 dieser Verordnung befreit. Hot Tubs fallen auch nicht unter den Begrieff "Einzelfeuerungsanlage" (§ 2 Nummer 3 der 1. BImSchV) denn es wird kein Aufstellungsraum beheizt.
Nach geltender Rechtslage kann die jeweilige zuständige Behörde auf Grundlage des § 22 der 1. BImSchV sachgerechte Einzelfallentscheidungen zu Hot Tubs treffen.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Zeichen 75g-U8721.21-2019/39-4) vom 25.11.2019